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Referenzen aus der Region

  • Hotel Garni „in der Breite”, Albstadt

  • Hotel Restaurant Schwane, Meßstetten

  • Hotel-Gasthof Zum Sternen, Winterlingen

  • Gästehaus Burgblick, Bisingen-Zimmern

  • noahs - café lounge bar, Balingen

Bundestag ersetzt Störerhaftung mit Sperrpflicht

Am 30. Juni 2017 hat der Bundestag die Haftungsfrage bei offenen WLAN-Zugängen neu geregelt. Die Störerhaftung, bei der der Betreiber grundlegend bei Missbrauch durch WLAN-Nutzer haftet, wurde durch die so genannten „Netzsperren” ersetzt. WLAN-Betreiber müssen nun, im Falle eines Missbrauchs durch Nutzer,  dafür Sorge tragen, dass illegale Inhalte nicht mehr aufgerufen werden können.

Die neue Regelung ermöglicht es Urheberrechtsinhabern vom Anbieter eines offenen WLAN-Netzes zu verlangen, dass die Webseiten über die die Straftat begangen wurde gesperrt wird. Die Bundesregierung bezeichnet es als „letzte Möglichkeit”. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die auf Urheberrecht spezialisierten Kanzleien intensiv davon Gebrauch machen werden, um illegale Downloads zu verhindern. Ungeklärt bleibt weiterhin, was im Falle von schweren Straftaten geschieht. Die IP-Adresse ist in diesem Falle weiterhin der erste Anhaltspunkt für Ermittlungsbehörden. Beim Einsatz von Hotspot-Systemen sind keine Sperranordnungen für den WLAN-Anbieter zu befürchten, denn die Ermittlungen führen immer nur zum Hotspot-Dienstleister. Für Ihre Kunden besteht daher weiterhin Rechtssicherheit und der Betrieb eines Hotspot WLANs birgt keine rechtlichen Risiken.